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Erbrecht / Unternehmensnachfolge

Schenkung, Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Erbschafts-Schenkungssteuerrecht

RAe Zäh berät  Sie in allen Fragen rund ums Schenken und Vererben.
Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen als Erbe genauso wie als Pflichtteilsberechtigter.

I.  Erbschaft und Schenkung

Aufgrund einer älter werdenden Bevölkerung rückt das einstmals ruhige Rechtsgebiet des Erbrechts zusehens in den Fokus der Gesellschaft. Am deutlichsten zeigt sich das anhand einer Fülle an Neuerungen in der Gesetzgebung und in der Rechtsprechung. Hier begegnen uns in der täglichen Praxis eine Vielzahl der Änderungen im Erbschaftssteuerrecht oder neue Bewertungsansätze von Immobilienvermögen. Zudem führt eine alternde Gesellschaft zu einem erhöhten Beratungsbedarf in punkto der Vorsorge- und Betreuungsvollmachten sowie der Patientenverfügung. Weitere Beratungsschwerpunkte von Zäh Rechtsanwälte sind frühzeitige Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, steueroptimierte Schenkungen und der Dauerbrenner geplante Unternehmensnachfolge.

1. Status Quo

Grundsätzlich werden sämtliche erbrechtlichen Fragen in den §§ 1922 bis 2385 des BGB geregelt.

Ausgangspunkt hierfür ist das Prinzip der Testierfähigkeit, der Erblasser kann nach Belieben über sein Vermögen verfügen.
Er bestimmt dies im Wege einer testamentarischen oder einer erbvertraglichen Lösung. Ein Vermögen kann allerdings auch zu Lebzeiten im Schenkungswege übertragen werden.

Erfolgt eine Vermögensverteilung nach dem Tode des Erblassers, so findet die Testierfreiheit vor allem ihre Grenze im Pflichtteilsrecht.

Liegt ein unwirksames Testament oder gar kein Testament vor, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein.

Das Gesetz sieht auch die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten des Erblassers vor, weshalb den Erben auch die Möglichkeit eingeräumt wird, die Erbschaft auszuschlagen.

Auch nach dem Tode kann der Erblasser noch auf die Verwendung seines Vermögens z.B. in Form einer Testamentsvollstreckung Einfluss nehmen.

Erbschaft und Schenkung sind komplizierte Rechtsgebiete – doch für nahezu jede Konstellation lassen sich maßgeschneiderte Lösungen finden.

II. Die Beratung vor Eintritt des Erbfalles

1. Das Schenkungsrecht

Motive für eine vorweggenommene Erbfolge im Wege des Schenkungsrecht sind in erster Linie die Ausnutzung von steuerlichen Freibeträgen, die alle 10 Jahre erneut genutzt werden können. Eine Übersicht zu den individuellen Freibeträgen finden Sie im Downloadbereich. Die Höhe der Schenkungssteuer errechnet sich von der Höhe des Vermögens nach Abzug etwaiger Freibeträge und vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen.

Ein weiteres Argument für eine Schenkung ist die gezielte Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen, um eine Zersplitterung der Immobilie oder der Gesellschaft im Erbfalle zu vermeiden.

Ganz pragmatisch ist oftmals der Wunsch der Eltern, das Vermögen unter den Kindern zu Lebzeiten aufzuteilen, um später langjährige Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Sicherstellung der Versorgung des Übergebers im Alter ist ein immer größer werdender Aspekt. So vermeidet man den Sozialhilferegresses und stärkt die Existenzsicherung des Erwerbers.

2. Das Testament

Neben einer Schenkung zu Lebzeiten kann der Erblasser auch mithilfe eines Testaments, eines Ehegattentestament eine erbvertragliche Lösung im Wege eines befreiten oder unbefreiten Vorerben oder in sonstiger Weise gestalten.
Hier ist das gesamte Umfeld des Erblassers zu berücksichtigen.
Unser Rat: Erstellen Sie stets eine aktuelle Vermögensübersicht, damit Sie Ihre Entscheidung selbst regelmäßig hinterfragen können.
Im Downloadbereich finden ein Muster einer Vermögensübersicht.

In jeder Lebenssituation oder Familiensituation sollten Sie sich Gedanken machen, ob die testamentarisch getroffenen Regelungen noch aktuell sind.
Es bietet sich daher die einfache Frage an: Wer soll Was von Wem Wann Wie erhalten.

Zäh Rechtsanwälte sind gerne behilflich ein rechtswirksames Testament, das speziell auf Ihre individuelle Situation abgestimmt ist, zu gestalten

3. Testamentsvollstreckung
Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfiehlt es sich, einen sogenannten Treuhänder als Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Dieser kann als Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung angeordnet werden. Unbedingt ratsam, wenn der Nachlass für einen minderjährigen Erben oder ein behindertes Kind verwaltet wird
Ebenso wäre eine Testamentsvollstreckung denkbar, wenn der Verstorbene ein Unternehmen hinterlässt und sicherstellen will, dass ein unerfahrener oder minderjähriger Erbe erst dann die Leitung übernimmt, wenn er die erforderlichen Kenntnisse besitzt.

4. Unternehmensnachfolge
Durch die jahrelange Begleitung von Unternehmensmandanten ist im Laufe der letzten Jahre auch die Regelung der Unternehmensnachfolge unter schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten in den Fokus von Zäh Rechtsanwälte gerückt.
Gerade nach der Diskussion der vergangenen Jahre bezüglich der Änderung des Erbschaftssteuergesetzes. Speziell bei großen Vermögen fordert das Finanzamt bei Erbschaften vehement seinen Anteil ein.
Auch hier beraten wir Sie umfassend. Als Fachanwalt für Steuerrecht verfügt RA Zäh über ein fundiertes Wissen und eine langjährige Expertise.

II. Nach dem Erbfall

Nach dem Erbfall beraten und begleiten wir Sie in Fragen der Ausschlagung oder Annahme einer Erbschaft.
Wir prüfen, inwieweit zur Haftungsbegrenzung eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz sinnvoll ist.
Wir begleiten Sie bei Erbscheinserteilungsverfahren ebenso wie bei der Kontrolle von eingesetzten Testamentsvollstreckern.
Sie sind gar nicht im Testament genannt? Wir beraten Sie bei der Geltendmachung Ihrer Pflichtteilsansprüche.