Als bereits kurz nach Beginn der Corona-Pandemie die Wissenschaft in Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie die ersten Schnelltests entwickelte, schien dies ein Baustein auf dem Weg zur Verhinderung von Lockdowns und zur Normalisierung des Alltags zu sein.

Was fehlte, waren Stellen, die zuverlässig und mit dem notwendigen Know-how die Schnelltests durchführen konnten. Spätestens mit der Einführung der Testpflicht in Restaurants, Altenheimen, Krankenhäusern und dergleichen, bewarb der Gesetzgeber und ihm nachfolgend die Gemeinden sowie die Kassenärztliche Vereinigung (KVB) den Betrieb von Testzentren durch private Leistungserbringer und Apotheken. Die Genehmigungen bzw. Beauftragungen wurden dementsprechend unkompliziert und schnell erteilt, war man doch auf die Hilfe von Testzentren und Apotheken angewiesen, um der Allgemeinheit eine Normalisierung ihres Alltags zu ermöglichen.

Nun, nachdem die Testungen durch die Testzentren und Apotheken erbracht wurden und die Abrechnungen der gesetzlich vereinbarten Vergütungen anstehen, zeigen sich die Abrechnungsstellen weit aus weniger unkompliziert und entgegenkommend als dies bei der Eröffnung der Testzentren der Fall war.

Das dazu nötige Werkzeug hat ihnen der Gesetzgeber mit der Kodifizierung des § 7a Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 5 Corona-Testverordnung (TestV) an die Hand gegeben. Hinter diesen Regelungen, die die ursprüngliche TestV nicht vorsah und die erst mit der 4. Änderung der TestV eingeführt wurde, verbirgt sich neben einigen enumerativ, aber nicht abschließend aufgezählten Dokumentationspflichten auch die Befugnis der KVB, selbst bei anlassunabhängigen Abrechnungsprüfungen, die beantragten Auszahlungen vorerst auszusetzen.

Wie sich nun in der Praxis zeigt, neigt die abrechnende KVB dazu, von diesem Instrumentarium rege Gebrauch zu machen und einerseits die Dokumentationspflichten überbordend zu prüfen und andererseits bei kleinsten Verstößen zunächst die Auszahlungen auszusetzen und anschließend die beantragten Vergütungen gänzlich abzulehnen.

Dieses Vorgehen ist aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich, da die Dokumentationspflichten keinem Selbstzweck dienen dürfen, sondern nur tatsächlich durchgeführte Corona-Testungen nachweisen sollten. Dennoch dienen Verstöße gegen die Dokumentationspflichten der Abrechnungsstelle als gerne gesehener Vorwand, um Vergütungen nicht auszahlen zu müssen.

Um der KVB keinen Grund zu liefern, eine umfassende Abrechnungsprüfung durchzuführen oder gar die beantragten Vergütungen abzulehnen, gilt es im Vorhinein die gesetzlich vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Hierzu beraten wir Sie gerne!

Sollten Sie, egal ob als Betreiber eines Testzentrums oder als Apotheker feststellen, Verstöße gegen die Dokumentationspflichten begangen zu haben, obgleich eine Abrechnungsprüfung noch nicht eingeleitet ist, melden Sie sich schnellstmöglich, um Versäumnisse nachzuholen oder eine evtl. Abrechnungsprüfung vorzubereiten.

Wenn die Abrechnungsstelle hingegen beantragte Vergütungen schon abgelehnt hat, gilt es die Fristen zur Einlegung von Widerspruch oder Klage gegen die Abrechnungsbescheide zu wahren. Die erforderlichen Rechtsmittel legen wir für Sie gerne ein und führen die entsprechenden Verfahren!

Wann müssen Ärzte oder Apotheker mit einer Strafe wegen einer Impfpassfälschung rechnen? Approbation in Gefahr

Bei Apothekern und Ärzten ist die Rechtslage eindeutig. Sie machen sich anders als der Normalbürger strafbar, wenn sie vorsätzlich den Nachweis einer Impfung bzw. ein digitales Impfzertifikat ausstellen, obwohl der Betreffende gar nicht geimpft wurde. Für sie gilt zweifellos § 75 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Der neue § 75a IfSG im Wortlaut:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr

1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 IfSG die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder

2. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 IfSG die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 IfSG eine Testung dokumentiert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich

1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 IfSG bezeichnete nicht richtige Dokumentation,

2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder

3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation

zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Sollten Sie wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem gefälschten Impfausweis oder Zertifikat eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, raten wir Ihnen, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und den Termin bei der Polizei abzusagen. Als Beschuldigte haben sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, von dem sie unbedingt Gebrauch machen sollten.

Keine vorschnelle Annahme eines Strafbefehls / dadurch kann die Approbation in Gefahr sein

Auch wird geraten von der vorschnellen Annahme eines Strafbefehls Abstand zu nehmen. Insbesondere bei Ärzten und Apothekern gehen die berufsrechtlichen Vorschriften davon aus, dass eine strafrechtliche Verurteilung, auch wenn diese nur zu einer vermeintlich niederen Gelstrafe im Wege eines Strafbefehls erfolgt, zum Verlust des Ansehens und des notwendigen Vertrauens in der Gesellschaft des für die Ausübung des Berufes führt.

Dies kann letztlich zu einem Widerruf der jeweiligen Approbation führen.

Um vorschnelle Entscheidungen zu vermeiden, sollten Sie unbedingt Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen!

Wir sind auf diesen Bereich spezialisiert und stehen Ihnen jederzeit gerne zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an.

Welche Strafen sind zu erwarten?

Der Gebrauch gefälschter Impfausweise / Impfnachweise ist nun eindeutig strafbar!

Um am gesellschaftlichen Leben in Zeiten von Corona teilnehmen zu können wird in fast allen Bereichen inzwischen ein Impfnachweis verlangt. Die Zahl der gefälschten Impfpässe und der darauf aufbauenden Zertifikate nimmt ständig zu. Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Urkundendelikten steigt ebenso an.

Der Gesetzgeber hat mit der Reformierung des § 277 StGB eine Lücke im Gesetz geschlossen. Seit dem 24. November 2021 ist das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises strafbar. Somit hat der Gesetzgeber auf den Konflikt zwischen § 277 a.F. StGB und § 267 StGB reagiert und für Klarheit gesorgt. Im Einzelnen gelten jetzt folgende Regelungen:

  • Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist nun immer nach § 277 StGB strafbar, egal, ob sie gegenüber einer Behörde, einer Versicherung, einem Restaurant oder am Eingang eines Weihnachtsmarktes erfolgt. Das kann dann eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis nach sich ziehen.
  • In der Gesetzesbegründung steht außerdem, daneben könnte regelmäßig eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB vorliegen. Maximalstrafe: 5 Jahre
  • Ebenfalls bis zu 1 Jahr Haft droht all jenen, die sich etwa als Arzt ausgeben, um einen Impfnachweis auszustellen. So steht es im neuen § 277 StGB.
  • Darüber hinaus steht nun mit dem neuen § 275 Abs. 1a StGB auch der Eintrag einer Impfung in einen Blanko-Ausweis sowie die Beschaffung eines entsprechenden Dokuments unter Strafe. Der Grund für diese Änderung: Mit dem Herstellen eines Blanko-Impfausweises ohne Namen liegt noch keine Urkunde vor. Die neue Norm unter der Überschrift „Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“ soll auch Verkäufern von gefälschten Impfpässen das Handwerk legen. Es drohen bis zu 2 Jahre Haft.

Die neuen Vorschriften lauten konkret:

  • 275 Abs. 1a StGB, Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen: Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
  • 277 StGB, Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  • 278 StGB, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • 279 StGB, Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 StGB bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zwei Änderungen sind jetzt besonders bedeutsam: Zum einen kann jetzt das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses im Restaurant, bei einem Konzert oder auf einem Weihnachtsmarkt definitiv bestraft werden. Und auch Impfpassfälscher machen sich strafbar.

Es ist seit dem 24. November 2021 völlig egal, ob Sie den Impfausweis gegenüber einer Behörde, Apotheke oder aber beim Restaurantbesuch vorzeigen.

Sie machen sich in jedem Fall strafbar! Der Gebrauch gefälschter Impfausweise/ Impfnachweise ist nun eindeutig strafbar. 

Die Situation

Ein Beschuldigter verursacht einen Verkehrsunfall und flüchtet, ohne den Geschädigten zu informieren. Gleichwohl wird der Unfallverursacher gesehen und ein Strafverfahren gegen ihn wegen „Unerlaubtem Entfernens vom Unfallort“ (= Fahrerflucht) eingeleitet. Das Gericht erlässt dann einen Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte Einspruch einlegt.

Nunmehr kann es aus prozesstaktischen Gründen erforderlich sein, den Einspruch wieder zurückzunehmen und die Strafe zu akzeptieren.

Allerdings führt dies immer wieder dazu, dass die Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz nunmehr ablehnt, weil sie mit der Rücknahme des Einspruchs ein Schuldanerkenntnis begründet und die Fahrerflucht eine Obliegenheitsverletzung darstelle.


Die Entscheidung

 NEIN! sagt das Amtsgericht Koblenz in einem Urteil vom 26.10.2021 (Az.: 144 C 126/21) und stellt klar, dass die Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz wegen der Einspruchsrücknahme nicht ablehnen darf, da die Rücknahme des Einspruchs gerade kein Schuldeingeständnis darstellt.

Es bleibt also dabei, dass die Versicherung nachweisen muss, dass der Fahrer den Unfall verursacht, wahrgenommen hat und ein nicht völlig unerheblicher Fremdschaden entstanden ist. In der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl liegt kein Schuldeingeständnis, denn die Rücknahme kann viele Gründe haben, die nicht notwendigerweise auf die Einräumung eines Verschuldens des Fahrers schließen lässt.