Betrügerisches Leasing (Sale-and-lease-back-Verträge)

(BGH, 1 StR 350/16 vom 09.03.2017)

Der Bundesgerichtshof hat jüngst Stellung zu betrügerischem Finanzierungsleasing im Dreiecksverhältnis bezogen. Der BGH hat entschieden, dass ein Vermögensschaden und damit ein strafbarer Betrug vorliegt, wenn ein Leasinggeber den Kaufpreis für eine Sache entrichtet, an welcher er aber faktisch kein Eigentum erwerben kann. Die Tatsache, dass der Leasingnehmer korrekt die Leasingraten bezahlt, ändert nichts daran, dass der Leasinggeber einen Schaden erleidet.

1. Die Ausgangssituation

Häufig ist die Situation anzutreffen, dass ein Unternehmen Waren an eine Leasinggesellschaft verkauft und diese Waren unmittelbar von der Leasingfirma zurück least (sale-and-lease-back). Sinn und Zweck ist es, dem Unternehmen schnelle Liquidität zu verleihen. Soweit ist dies auch unschädlich.

Da diese Geschäfte in aller Regel auf dem Papier geschlossen werden, kommt es nicht selten vor, dass Leasingfirmen die Waren niemals zu Gesicht bekommen. Dieser Umstand öffnet Tür und Tor zu der Idee, den Leasingfirmen Waren zu verkaufen, die es in Wirklichkeit überhaupt nicht gibt. Das Unternehmen erhält dann den Kaufpreis von der Leasingfirma und zahlt fristgerecht die Leasingraten. Solange das Geld fließt, wird der Schwindel auch gar nicht auffallen. Doch was, wenn das Unternehmen in die Insolvenz fällt oder aus anderen Gründen seiner Zahlungspflicht nicht mehr nachkommen kann?
Spätestens dann wird die Leasingfirma als Ersatz ihr Eigentum, nämlich die verkaufte Ware herausverlangen. Doch diese existiert praktisch ja nicht. Der Tatbestand des Betrugs ist erfüllt.

Diese Situationen sind zum einen immer wieder bei sogenannten „sale-and-lease-back“-Geschäften, d.h. die Leasinggesellschaft kauft Waren beim Eigentümer ein und dieser Eigentümer least die Waren sogleich von der Leasinggesellschaft zurück, als auch zum Anderen in Dreieckssituationen, d.h. die Leasinggesellschaft kauft einen Leasinggegenstand bei einer Drittfirma ein um diesen sodann an den Leasingnehmer zu verleasen. In letzterem Fall ist es die klassische Situation, dass die Drittfirma und der Leasingnehmer faktisch denselben verantwortlichen Personen unterliegen (Stichwort: Scheinfirma; Briefkastenfirma). Meistens fehlt hier dem Leasingnehmer die Kreditwürdigkeit.

2. Die rechtliche Lage

In rechtlicher Hinsicht hat der BGH entschieden, dass dieses Verhalten den Tatbestand des Betrugs erfüllt und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn die Leasingraten regelmäßig bezahlt werden.

Ein Unternehmen verkauft einen Gegenstand an eine Leasinggesellschaft und erhält hierfür einen Kaufpreis. Als Gegenleistung überträgt das Unternehmen der Leasinggesellschaft das Eigentum an dem Gegenstand. Tatsächlich jedoch existiert die Ware aber überhaupt nicht. Bereits zu diesem Zeitpunkt erleidet die Leasinggesellschaft einen Vermögensschaden. Die regelmäßige Zahlung der Leasingraten beseitigt diesen Schaden nicht. Vielmehr sind sie lediglich im Rahmen der Strafzumessung als Schadenswiedergutmachung zugunsten des Täters zu bewerten.

„Ein Vermögensschaden tritt dann ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwertes seines Vermögens führt“ [BGH a.a.O]….will heißen: Wenn die Leasinggesellschaft wertmäßig das zurückbekommt, was sie investiert hat, dann liegt kein Vermögensschaden vor.
Mit diesem Zitat könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass durch die Zahlung der Leasingraten die Leasingfirma den Wert des Kaufpreises (aufgrund der Verzinsung sogar noch mehr) zurückerhält und damit der Wert der Leistung durch den Wert der Gegenleistung ausgeglichen ist. Somit würde kein Schaden vorliegen.

ABER: Dem ist jedoch leider nicht so, da der BGH den Zeitpunkt des Schadenseintritts nach vorne verlagert. Demnach tritt der Schaden schon vor der Rückzahlung der Leasingraten ein: „Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung“ (BGH a.a.O.). Vereinfacht gesagt muss also auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Leasinggesellschaft den Kaufpreis bezahlt. Bereits zu diesem Zeitpunkt muss ihr ein Vermögensäquivalent zukommen. Dies ist im Normalfall das Eigentum an der Ware. Da diese Ware jedoch faktisch nicht (oder in geringerem Wert) besteht, fehlt es an dem Äquivalent. Der Vermögensschaden tritt ein.

Zwar folgt der Leasingvertrag dem Prinzip der Vollamortisation, sodass ggf. die Leasingfirma gar keinen tatsächlichen Schaden erleidet, sofern die Leasingraten regelmäßig gezahlt werden. Allerdings kann dies nur dann angenommen werden, wenn das Ausfallrisiko der Raten auf Null geht, d.h. die Leasingzahlungen müssen aus dem legalen Geschäftsbetrieb geleistet werden können. Sobald die Leasingraten durch betrügerisch erlangte Geldbeträge erlangt werden („Schneeballsystem“), ist stets von einem Ausfallrisiko auszugehen, sodass ein Eingehungsschaden und damit ein Eingehungsbetrug zu bejahen sein wird.