Computersabotage an Illegalen Internetportalen

Insbesondere Unternehmen werden immer wieder Opfer von Angriffen auf deren Datenverarbeitung. Dies ist gemäß § 303b StGB als „Computersabotage“ unter Strafe gestellt. Der Tatbestand soll die Datenverarbeitung –auch, selbstverständlich aber nicht nur von Unternehmen- vor derartigen Angriffen schützen. Insbesondere bei Unternehmen ist über den bloßen Angriff hinaus aber auch das Vermögen über diesen Tatbestand geschützt.

Definition „Datenverarbeitung“
Der Begriff Datenverarbeitung im Sinne von § 303b StGB ist umstritten. Nach h.M. ist Datenverarbeitung die Gesamtheit aller Vorgänge, sowie "auch der weitere Umgang mit Daten und deren Verwertung" (BT-Drucksache, 10/5058, S. 35).
Bagatelleingriffe sind aber vom Tatbestand nicht erfasst. Das Gesetz spricht insoweit von „Wesentlichkeit“. Dies schließt z.B. Eingriffe in Navis, HiFi- und TV-Anlagen o.ä. aus.
Störungen sind sowohl im Eingabe-, als auch im Rechen-, als auch im Ausgabebereich denkbar.

Handlungsalternativen
Der Grundtatbestand kennt drei Handlungsalternativen:
Während die Erste lediglich eine Qualifikation der Datenveränderung (§303a StGB) darstellt, stellt die Zweite die rechtsfeindliche Eingabe und Übermittlung von Daten dar (z.B. DoS-, DDoS-, DRDoS-Angriffe). Bei der zweiten Handlungsalternative ist aber eine Nachteilszufügung erforderlich um den Tatbestand zu verwirklichen, welche allerdings nicht zwingend einen Vermögensschaden darstellen muss. Die dritte Handlungsalternative stellt den direkten Eingriff auf die Hardware unter Strafe.

Qualifikation von Handlungen zu Lasten von Unternehmen
§ 303b StGB schützt explizit Unternehmen und Behörden vor Computersabotage und zwar vor sämtlichen Handlungsalternativen. Der Strafrahmen ist hierbei höher.

Besonders schwere Fälle
In besonders schweren Fällen, also Computersabotage zu Lasten von Unternehmen unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird, Gewerbsmäßigkeit oder bandenmäßige Begehung vorliegt, die Bevölkerungsversorgung oder Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet wird, droht sogar Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.

Vorbereitungshandlungen
Auch die bloße Vorbereitung einer Computersabotage steht unter Strafe.

Strafantrag
Grundsätzlich bedarf es zur Verfolgung der Tat jedoch eines Antrages des Geschädigten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. In Ausnahmefällen schreitet die Staatsanwaltschaft aber auch von Amts wegen ein, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die besonders schwere Computersabotage muss immer von Amts wegen verfolgt werden.

Schutz illegaler Unternehmen
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof auch explizit festgestellt, dass auch Datenverarbeitungsvorgänge, welche rechtswidrigen Zwecken dienen (etwa Internetportale, die Zugang zu Raubkopien vermitteln) von § 303 b StGB geschützt werden (BGH, Beschl. v. 11.01.2017, Az.: 5 StR 164/16). Dies bedeutet nunmehr, dass auch gezielte Angriffe auf Datenverarbeitungsvorgänge von Illegalen Portalen, die z.B. zu deren Überlastung führen (etwa um Konkurrenzunternehmen zu beeinträchtigen) unter Strafe stehen. Der BGH hat sich darauf berufen, dass weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung (BT-Dr. 16/3656,13) die Strafbarkeit auf „legale“ Betriebe beschränkt.