Mit der Straffreiheit eines Täters, der von dem Versuch zurücktritt, eine Straftat zu begehen, will der Gesetzgeber einem potentiellen Täter die Möglichkeit geben, unter Ausschluss der Strafbarkeit, in die Legalität zurückzukehren. Gleichzeitig soll ein Opfer hierdurch vor den gravierenden Folgen einer Straftat geschützt werden.

Wenn aber ein Täter erstmal die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten hat, so kommt ein strafbefreiender Rücktritt nur noch unter strengen Voraussetzungen in Betracht.

Eine dieser Voraussetzungen ist diejenige, dass der Täter freiwillig aufhört, die Tat zu vollenden. Bisher ging die Rechtsprechung weitgehend davon aus, dass Freiwilligkeit nur dann angenommen werden kann, wenn der Grund des Aufhörens nicht durch äußere Faktoren beeinflusst wird.

Mit Beschluss vom 30.05.2018 hat der Bundesgerichtshof dieser strengen Auffassung einen Riegel vorgeschoben und ein Urteil des Landgerichts Stralsund aufgehoben.
Der BGH betont in diesem Beschluss, dass der Annahme von Freiwilligkeit es nicht von vornherein entgegensteht, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will und dementsprechend „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt.

Was wir für Sie tun können:
In vielen Fällen sieht das Gesetz bereits eine Strafbarkeit vor, wenn die Tat noch nicht mal zu Ende gebracht ist. Hier ist es unerlässlich, einen kompetenten Strafverteidiger zu konsultieren, der sich mit den strengen Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts auseinandersetzen kann und Ihnen die Möglichkeit eröffnet, trotz bereits grundsätzlich strafbarem Versuchshandelns, doch noch zur Straflosigkeit zu gelangen.
Da eine dieser strengen Voraussetzungen die Freiwilligkeit des Rücktritts ist, hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs mit seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Thema (Az.: 2 StR 141/18) nunmehr klargestellt, dass auch das Hinzutreten eines Dritten die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht ausschließt. Dies eröffnet der Verteidigung enorme zusätzliche Ansatzpunkte.

Zögern Sie daher nicht, auf uns zu zukommen, wenn Ihnen der Vorwurf gemacht wird, eine Straftat versucht zu haben.

Wir sind für Sie da!

Ihre Zäh Rechtsanwälte.