Betriebsschließung wegen Corona – zahlt die Versicherung?

Unterhält ein Gewerbetreibender eine sog. „Betriebsschließungsversicherung“, bestehen gute Chancen, dass der Versicherer zumindest einen Teil der Ausfälle trägt. Die Betriebsschließungsversicherung erfasst den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger die Schließung des versicherten Betriebs anordnet. Die genauen Voraussetzungen der Deckungspflicht hängen von dem konkret vertraglich vereinbarten Bedingungswerk ab, das je nach Versicherer unterschiedlich sein kann.

Covid-19 ist eine nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSG) meldepflichtige Krankheit. Verweisen die Versicherungsbedingungen auf dieses Gesetz, dürfte grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen. Stellt der Versicherer im Vertrag selbst einen Katalog an Krankheiten auf, ist Covid-19 zumeist nicht erfasst. Erfolgt die Benennung neben dem Hinweis auf das InfSG, dürfte die Versicherung dennoch greifen.

In den vergangenen Tagen wurde vor allem in der Gaststättenbranche und in der Öffentlichkeit viel diskutiert, weil Versicherer bei den behördlich angeordneten Betriebsschließungen nicht leisten wollten. Versicherer gaben dafür mehrere Gründe an. Etwa, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht greife, weil es sich um Präventionsmaßnahmen handele und keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit anderer bestanden habe. Zudem falle das neuartige Coronavirus nicht unter die versicherten meldepflichtigen Krankheiten der Betriebsschließungsversicherung.

Sollte Ihre Versicherung eine Zahlung abgelehnt haben, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Ihr Ansprechpartner bei ZÄH Rechtsanwälte: Rechtsanwältin Antje Steiner