Wie der Verwaltungsgerichtshof München in einer jüngeren Entscheidung feststellte, ist das Delikt der Steuerhinterziehung geeignet, derartige charakterliche Eignungsmängel zu begründen, dass die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ernsthaften Gefahren ausgesetzt wird.

1. Der Fall

Im konkreten Fall wurde der Antragsteller wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Diese Steuerhinterziehung erfolgte nicht aus einem Taxigewerbe heraus. Vielmehr wechselte er nach der Verurteilung seinen Job und ließ sich als Taxifahrer anstellen.
Hierfür benötigt er eine spezielle Fahrerlaubnis, nämlich die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung.

2. Charakterliche Mängel und MPU

Als er nun den Antrag auf entsprechende Erteilung stellen wollte, musste er u.a. ein Führungszeugnis vorlegen (§.30 Abs. 5 S. 1 BZRG).

Hierin stellte die Behörde nunmehr fest, dass er wegen Steuerhinterziehung vorbestraft ist und vermutete daher charakterliche Mängel zur Fahreignung im Rahmen der Personenbeförderung. Sie ordnete eine MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung) an (§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 FeV).

3. Die Entscheidung des VGH

Zu Recht, wie der VGH (Verwaltungsgerichtshof) München nunmehr feststellte. Er begründete die Entscheidung u.a. damit, dass eine Person, die eine Steuerhinterziehung begeht, durchaus auch die Neigung haben könnte, sich zu Bereicherungszwecken über Vermögensinteressen anderer, nämlich der Taxigäste, hinwegzusetzen und deren Vermögen und Eigentum nicht respektiert.

4. Fazit

Im Ergebnis muss daher damit gerechnet werden, dass man bei Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung eine MPU durchführen lassen muss um nachzuweisen, dass man eben doch zur Personenbeförderung geeignet ist.