Corona kam, auch für Unternehmen, über Nacht. Genauso schnell mussten durch Arbeitgeber weitreichende unternehmerische Entscheidungen getroffen werden, etwa die Anordnung von Home-Office, die Beantragung von Unterstützungsleistungen oder die Anordnung von Kurzarbeit und Beantragung von Kurzarbeitergeld.
Relativ schnell haben die Behörden Auszahlungen vorgenommen, teilweise ohne Sachverhalte genauer zu überprüfen, da hierfür die Kapazitäten nicht gegeben waren.
Umso engagierter zeigen sich die Behörden nunmehr bei der rückwirkenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen. Genauso wenig zögern sie, bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten Strafverfahren gegen die Unternehmer einzuleiten.

Dies führt in der Folge dazu, dass viele, durch die Krise bereits schwer getroffene Unternehmen nunmehr einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt sind und erneut um ihre wirtschaftliche Existenz oder sogar ihre persönliche Freiheit bangen müssen.
Der nachfolgende Bericht soll sich mit den Risiken in strafrechtlicher sowie in haftungsrechtlicher Hinsicht auseinandersetzen, welche Unternehmer sich ausgesetzt sehen, die möglicherweise ihre Entscheidungen in der Pandemie übereilt getroffen haben.

 

1. Die Kurzarbeit

Der exorbitante Wegfall von Aufträgen führte dazu, dass Arbeitgeber eine Entscheidung treffen mussten: Mitarbeitern kündigen? Oder Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken?
Bei letzterem haben viele Arbeitgeber leider nur eines nicht gewusst: Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind hoch. Das Antragsformular richtig ausfüllen ist schwer. Schnell passieren Fehler, die im Nachgang noch schneller vor dem Strafgericht enden können.

a.) Voraussetzungen für Kurzarbeit

Doch welche Voraussetzungen müssen vorliegen, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden kann?

Die Pandemie veranlasste die Politik, den Zugang zur Kurzarbeit zu erleichtern, da viele Wirtschaftszweige die Krise andernfalls nicht überlebt hätten.
So bedurfte es seit 01.03.2020 nur noch eine Betroffenheit von 10% der Mitarbeiter, die der Arbeitsausfall tangierte. Vorher waren es noch 30%. Der Ausfall muss auch nicht den gesamten Betrieb betreffen, sondern kann auch nur in einzelnen Abteilungen vorliegen.
Aber Vorsicht: Langzeitkranke und Azubis zählen nicht dazu. Geringfügig Beschäftigte hingegen schon. Kurzarbeit ist auch nur in Absprache mit dem Arbeitnehmer und mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Einseitig kann der Arbeitgeber sie nicht anordnen. Anschließend muss die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angemeldet werden.

b.) Das Kurzarbeitergeld

 Der Arbeitgeber muss an den Arbeitnehmer bei Kurzarbeit nur noch einen reduzierten Arbeitslohn bezahlen. Im Gegenzug bekommt der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld als Ausgleich. Hierzu muss ein Antrag gestellt werden.
Wichtig ist, dass Corona der Hauptgrund für den Arbeitsausfall ist. Urlaub und Überstunden müssen zunächst abgebaut werden.

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 1 Jahr bezogen werden. Dank der neuen Verordnung sogar bis zu 21 Monate.
Arbeitnehmer mit einem oder mehreren Kindern erhalten 67% des Nettogehalts als Kurzarbeitergeld, der Rest 60%.

c.) Die Strafbarkeit

 Wer unberechtigt Kurzarbeitergeld beantragt, etwa weil er im Antrag falsche Angaben (z.B. der wahrheitswidrigen Behauptung rückgängiger Auftragslage) macht, setzt sich der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug aus. Gleiches gilt für falsche Angaben darüber, ob die Krise nicht vielleicht bereits vor Corona bestanden hat.
Beim Subventionsbetrug bedarf es (anders als beim „normalen“ Betrug) keines Schadenseintritts für die Agentur für Arbeit, d.h. das Geld muss nichtmal ausbezahlt worden sein, um diesen Tatbestand zu verwirklichen. Auch genügt eine leichtfertige Begehungsweise, also eine Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit.
Meines Erachtens lässt sich eine Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit aufgrund der pandemiebedingten Ausnahmesituation, insbesondere vor dem Hintergrund, aus Verantwortung für seine Belegschaft eine möglichst rasche Entscheidung zu treffen, juristisch kaum rechtfertigen. Auch habe ich höchste Bedenken darüber, ob es sich beim Kurzarbeitergeld tatsächlich um eine „Subvention“ handelt, da das Geld dem Mitarbeiter und gerade nicht dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wird und demnach nicht unmittelbar der „Förderung der Wirtschaft“ dient.

Auch eine Strafbarkeit wegen Betruges kommt in Betracht. Hierfür reicht Leichtfertigkeit jedoch nicht aus, sondern es bedarf eines Vorsatzes.

Ferner kann sich der Arbeitgeber wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung strafbar machen. Diese Tatbestände dürften jedoch nur in Ausnahmefällen vorliegen, da der Arbeitgeber bei Kurzarbeit in der Regel von der Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen (=Arbeitnehmeranteile) befreit ist. Daher müsste er (neben der Kurzarbeit) schon gezielt durch Schwarzarbeit die Arbeitnehmer einsetzen.

d.) Die Rückforderung von zu Unrecht erhaltenem Kurzarbeitergeld

Neben dem strafrechtlichen Risiko dürfen natürlich auch die sozialverwaltungsrechtlichen Konsequenzen, etwa eine Rückforderung von rechtwidrig erlangtem Geld aus öffentlicher Hand nicht aus den Augen gelassen werden.

Fakt ist nämlich, dass das Kurzarbeitergeld sozusagen als „Vorschuss“ ohne detaillierte Prüfung durch die Agentur für Arbeit zur Auszahlung gebracht wird. Die detaillierte Prüfung erfolgt oft erst lange, nachdem die Auszahlung bereits vorgenommen wurde.
Sollten sich hierbei Unregelmäßigkeiten ergeben, so kann es auch Jahre später noch zu einer rückwirkenden Aufhebung der Gewährung des Kurzarbeitergeldes kommen. Dann müsste das Geld natürlich auch komplett zurückbezahlt werden.

Dies trifft Unternehmer besonders hart, denn er hat das Geld schließlich nicht mehr und hatte es eigentlich auch noch nie, denn er hat es ja an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Von diesen kann er es aber grundsätzlich nicht mehr zurückfordern.

e.) Geldbußen gegen das Unternehmen

 Die Straftaten, wie oben dargestellt, richten sich ausschließlich gegen den Unternehmer persönlich. Das Unternehmen selbst kann sich nicht strafbar machen.

Allerdings kann gegen das Unternehmen eine Unternehmensgeldbuße festgesetzt werden, wenn ein Organ des Unternehmens eine betriebsbezogene Straftat begeht.

f.) Einziehung von Taterträgen

Darüberhinaus sieht das Strafrecht vor, dass alles, was aus einer rechtswidrigen Tat erlangt wird, eingezogen wird.

Sowohl Unternehmer als auch Unternehmen können Adressat einer solchen (Dritt-) Einziehung sein, auf Basis derer das zu Unrecht erlange Kurzarbeitergeld durch die Strafverfolgungsbehörde wieder zurückgeholt werden kann.

Aber Achtung: Es kann natürlich weder vom Unternehmen noch vom Unternehmer doppelt zurückgefordert werden. Das heißt, wenn die Rückzahlung an die Agentur für Arbeit bereits erfolgt ist, kommt eine Einziehung nicht mehr in Betracht.

 

2. Fazit

In den nächsten Monaten und Jahren werden die Behörden nach und nach viele Kurzarbeitsanträge und Anträge auf Kurzarbeitergeld einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. sollten hierbei Unregelmäßigkeiten auftreten, werden Unternehmer schnell zu Beschuldigten im Strafverfahren.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist davon abzuraten, gegenüber den Behörden voreilige Angaben zu machen, da mit diesen Angaben die notwendigen Weichen des gesamten Straf- und Verwaltungsverfahrens gestellt werden. Spätestens jetzt ist es für Betroffene und Beschuldigte dringend ratsam, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrach zu machen und ihren Strafverteidiger zu Rate zu ziehen, welcher Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und den Vorgang sorgfältig prüfen kann, bevor es zu einer Aussage kommt.

Aber auch wenn noch kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist und Sie Bedenken haben, ob Ihr Antrag in aller Form korrekt war, so sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen um möglichst frühzeitig die richtigen Weichen für alle folgenden Verfahren zu ziehen.