10 Tipps zur Testamentsabfassung sortiert nach Wirksamkeit.
Nr. 10: Negative steuerliche Konsequenzen von Berliner Testament
Eheleute, deren Absicherungsbedürfnis sich vor allem auf die jeweils eigene Person richtet, neigen oft dazu, ein sogenanntes Berliner Testament zu verfassen. Darin setzen sie sich nach dem Tod des zuerst Versterbenden jeweils zum Erben ein und verfügen zugleich, dass erst nach dem Tod des Längerlebenden die eigenen Kinder erben sollen.
Diese Konstellation ist erbschaftsteuerlich u. U. sehr nachteilig und kann durch eine geeignete Gestaltung meist umfassend „entschärft“ werden.
Was viele nicht wissen: Auch wenn der erste Erbfall bereits eingetreten ist und eine abweichende Verfügungsbefugnis zugunsten des Längerlebenden im Testament nicht vorgesehen ist, gibt es noch immer Gestaltungsmöglichkeiten, die die Erbschaftsteuer zumindest teilweise vermeiden können.
Tipp: Wenn Sie sich als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig absichern und zugleich steuerlich vorteilhaft agieren wollen, lassen Sie sich vor dem Abfassen eines Berliner Testaments eingehend beraten, um vermeidbare Risiken von vornherein wirksam auszuschließen. Dies schützt Ihr Vermögen und verschafft Ihnen zusätzlich Gewissheit, auch dann handlungsfähig zu bleiben, wenn ein Partner vorzeitig versterben sollte.
Nr. 9: Widersprüchliche Formulierungen
Ob jemand als „Erbe“ oder demgegenüber als „Vermächtnisnehmer“, „Begünstigter“ oder „Rechtsnachfolger“ bezeichnet wird, löst große Missverständnisse aus und konterkariert den letzten Willen des Erblassers.
Tipp: Schreiben Sie in Ihr Testament nicht nur hinein, wer was erben und/oder welche Funktion bei der Abwicklung des Nachlasses übernehmen soll, sondern auch die Motive, weshalb Sie den einen mehr, den anderen weniger bedenken oder verpflichten wollen. So kann ein Gericht bei einem späteren Streit leichter nachvollziehen, wie die einzelnen Zuwendungen bzw. Auflagen gemeint waren und was der Erblasser tatsächlich wollte. Nur auf diese Weise kommt ein letzter Wille wirklich zur Geltung.
Nr. 8: Der Aufhebungshinweis
Ein Erblasser, der bereits ein Testament verfasst hat, kommt später auf die Idee, das Testament wieder aufzuheben. Entspricht dies seinem letzten Willen, sollte er das auch unmissverständlich zum Ausdruck bringen und „alle vorherigen Verfügungen widerrufen“. Ansonsten ergeben sich Zweifel an der Tragweite des neueren Testaments, insbesondere dann, wenn es nur Teile dessen regelt, was im vorherigen Testament angesprochen wurde.
Tipp: Treffen Sie möglichst eindeutige Verfügungen. Heben Sie frühere Verfügungen ausdrücklich auf und vermeiden Sie dadurch Missverständnisse. Die Fehler, die Sie hier machen, können Sie nach dem Tod nicht mehr korrigieren. Daher ist eine vorherige Beratung umso wichtiger.
Nr. 7: Testament zu sicher hinterlegt
Zahlreiche Erblasser machen aus ihrem letzten Willen ein großes Geheimnis. Entsprechend gut verstecken sie ihr Testament. Dieses wird dann u. U. nicht oder erst Jahre nach dem Tod des Erblassers aufgefunden. Beides konterkariert den eigentlichen letzten Willen sehr.
Tipp: Die Auswahl des Aufbewahrungsortes ist entscheidend für die spätere Umsetzung des letzten Willens sein. Ebenso die Person, die davon Kenntnis erhält. Wenn Sie keine Person Ihres Vertrauens haben, hinterlegen Sie Ihr Testament an einer neutralen Stelle, z. B. beim Amtsgericht.
Nr. 6: Testament nicht sicher hinterlegt
Mancher Erblasser verfasst zwar ein geeignetes Testament, hinterlegt dieses aber an einer allzu leicht auffindbaren Stelle. Wird das Testament nach dem Tod dann von einer durch das Testament eigentlich enterbten Person aufgefunden, ist das Risiko, dass das Testament „verschwindet“ sehr groß. An welcher Stelle ein Testament hinterlegt werden kann oder sollte, gehört ebenso zur geeigneten Vorsorge bei der Regelung des eigenen Nachlasses und sollte in jedem Fall ausreichend bedacht werden.
Tipp: Auch hier gilt: Hinterlegen Sie Ihr Testament an einer sicheren neutralen Stelle, z. B. beim Amtsgericht. Achten Sie zusätzlich darauf, dass dort stets das aktuellste Testament hinterlegt ist.
Nr. 5: Gemeinschaftliches Testament alleine geändert
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner wollen sich testamentarisch gegenseitig absichern. Zu diesem Zweck verfassen sie gemeinschaftlich ein Testament, in dem sie alles aus ihrer Sicht Wesentliche regeln. Solange beide noch leben kann es vorkommen, dass einer von beiden ein davon abweichendes Testament in der Annahme verfasst, er sei insoweit noch ungebunden. Dies aber ist ein Irrtum. Eine Änderung eines solchen Testaments ist nur gemeinschaftlich möglich.
Auch nach dem Tod eines der beiden kommt der andere oft auf die Idee, an dem Testament etwas zu ändern. Dies ist dann aber ebenfalls nicht mehr möglich, es sei denn eine solche Änderungsbefugnis ist ausdrücklich im gemeinschaftlichen Testament enthalten.
Tipp: Sollten Sie sich also mit dem Gedanken tragen, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen, denken Sie an die dadurch ausgelöste weitgehende Bindungswirkung. Möchten Sie das Testament ändern, lassen Sie sich zuvor nochmals beraten, ob die Änderungen auch tatsächlich vorteilhaft sind.
Nr. 4: Mehrere Testamente – ein Datum fehlt
Nicht selten verfasst ein Erblasser mehrere Testamente. Wenn auf wenigstens einem dieser Schriftstücke das Datum fehlt, ist die Verwirrung u. U. groß. Im Zweifel gilt immer das jüngste Testament. Was aber, wenn genau das nicht ersichtlich ist. Oder wenn die Anordnungen in den Testamenten sich teilweise widersprechen, teilweise aber aufeinander aufbauen?
Umso wichtiger ist es also, nicht nur die Inhalte, sondern auch die Formalia eines Testaments genau zu prüfen, bevor man davon ausgeht, „alles“ geregelt zu haben.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Testament stets auf einem aktuellen Stand halten, also dort nur die Personen bedacht werden, die Ihnen auch wirklich nahestehen.
Nr. 3: Unterschrift mit falschem Vornamen
Wer ist schon wirklich geübt im Verfassen von Testamenten. In Zeiten des Multitasking kann es zudem passieren, dass der Verfasser während des Schreibens des Testaments abgelenkt wird und er deshalb mit einem falschen Vor- oder Nachnamen unterschreibt, obwohl er natürlich nur seinen eigenen Namen unter das Schriftstück setzen wollte.
Tipp: Selbst dann, wenn Sie sich eigentlich sicher sind, dass die Inhalte des Testaments für Sie zutreffend und insgesamt vorteilhaft sind, lassen Sie eine „Rundum-Überprüfung“ des Testaments durchführen, damit Ihr letzter Wille auch zur Geltung kommt.
Nr. 2: Unterschrift am falschen Ort
Oft wird übersehen, dass eine handschriftliche Unterschrift unter einem Testament erforderlich ist. Wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, muss diese in der Regel unterhalb des Textes stehen. Immer dann, wenn in einem Testament noch Ergänzungen vorgenommen werden, ist es besonders wichtig, auch diese mit einer Unterschrift zu versehen. Alles schon passiert
Wird dies übersehen, kann das Testament zumindest teilweise unwirksam sein.
Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Testament am Ende des Textes und hinsichtlich jeder späteren Ergänzung mit Datum und Unterschrift versehen ist. Zusätzlich sollte auch der Ort, an dem das Testament verfasst wurde, genannt werden.
Nr. 1: PC-geschriebenes Testament
Vielen ist nicht bekannt, dass auch im Zeitalter des PCs ein Testament zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich noch immer eigenhändig, d. h. handschriftlich, geschrieben und unterschrieben werden muss.
Der später verstorbene Erblasser ärgert sich über einen Formfehler sicher nicht mehr. Der eigentlich Bedachte allerdings umso mehr, wenn er hinterher erfährt, dass er trotz Vorliegens eines Testaments leer ausgeht.
Tipp: Da ein Testament nicht so häufig verfasst werden muss, sollten Sie sich also vor dem Verfassen eines solchen genau beraten lassen. Machen Sie dabei die Motive und Ziele Ihres Handelns klar. Bei der Umsetzung des letzten Willens kommt es letzten Endes sowohl auf rechtliche, wie auch auf steuerrechtliche Gesichtspunkte gleichermaßen an. Diese können aber nur zutreffend gewürdigt werden, wenn Ihre Beweggründe klar erkennbar sind.
Fazit
Die professionelle Regelung Ihres Nachlasses entscheidet über das Schicksal des von Ihnen erarbeiteten Vermögens. Diese Aufgabe ist viel zu wichtig, als dass man Zufälle über das Gelingen eines Testaments entscheiden lassen könnte.
Wenn Sie sich über die Gestaltung Ihres letzten Willens bereits Gedanken gemacht haben, lassen Sie sich die Vor- und Nachteile Ihrer Wunschgestaltung von einem Experten erläutern, bevor Sie sich auf Ihre eigene Einschätzung verlassen.
Aus meiner langjährigen Erfahrung bei der Gestaltung von Nachlässen kann ich Ihnen versichern: Erst nach einer genauen Analyse Ihrer individuellen Vermögens- und Familiensituation können Sie sicher sein, das Richtige zu tun und tatsächlich für Ihren Nachlass und Ihre Lieben optimal vorzusorgen.