Die Strafbarkeit von Rasern
-Illegale Autorennen-
Seit dem Jahre 2017 stellt der Gesetzgeber das Teilnehmen und Veranstalten illegaler Autorennen unter Strafe. Zuvor handelte es sich hierbei lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.
Der nunmehr neu ins Gesetz aufgenommene § 315 d StGB lautet wie folgt:
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein „Rennen“ im Sinne dieser Vorschrift ist dann anzunehmen, wenn ein Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs sowie eine Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens 2 teilnehmenden Kraftfahrzeugen vorliegt.
Wichtig ist, dass die Fahrer der Fahrzeuge sich hierzu noch nicht mal ausdrücklich abstimmen müssen, sondern schon allein durch schlüssiges Verhalten ein Rennen verabreden können.
Auch der Veranstalter eines Rennens, also derjenige der gar nicht selbst Fahrer eines teilnehmenden Fahrzeugs ist, macht sich nach dieser Vorschrift strafbar.
Ferner sieht die nunmehrige gesetzliche Regelung auch vor, dass der einzelne Raser, der nicht gegen einen anderen Raser zum Wettkampf antritt, ebenfalls den Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllt.
Der Tatbestand ist jedoch nur dann verwirklicht, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Dieser Vorsatz muss sich gerade darauf beziehen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Wenn im Zusammenhang mit dem Rasen eine Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder für wertvolle fremde Sachen besteht, so drohen dem Täter mittlerweile bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Wird durch das Rasen der Tod eines anderen Menschen verursacht, so beträgt die Freiheitsstrafe ein Jahr bis zu 10 Jahre. Damit wertet der Gesetzgeber den Tatbestand für diesen Sonderfall sogar als Verbrechen auf. Dies ist übrigens auch dann der Fall, wenn der Raser nicht den Tod, aber jedoch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine einfache Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen verursacht.
Des Weiteren hat der Gesetzgeber nunmehr auch explizit angeordnet, dass Kraftfahrzeuge, die als Mittel zum Rasen benutzt werden, eingezogen werden können:
§ 315f Einziehung
Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Schließlich muss noch bedacht werden, dass für den Fall einer Verurteilung wegen § 315d StGB gemäß § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis, verbunden mit der Verhängung einer Sperrfrist für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren in Betracht kommt.
Was wir für Sie tun können:
Beschuldigt Sie Staatsanwaltschaft oder Polizei wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen, so sollten Sie keinesfalls zögern, unverzüglich einen Strafverteidiger zu konsultieren.
Als auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei bieten wir Ihnen hochqualifizierte Rechtsberatung und Verteidigung auf diesem Gebiet, insbesondere werden wir anhand der amtlichen Ermittlungsakte sorgfältig prüfen, ob tatsächlich sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 315 d StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind und ob die Tat nicht vielleicht durch Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe gerechtfertigt oder entschuldigt ist.
Sollte im Ergebnis eine Strafbarkeit nicht von der Hand zu weisen sein, insbesondere diese auch zweifelsfrei nachweisbar sein, so werden wir prüfen, ob zumindest eine Einziehung ihres Fahrzeugs bzw. Abwendung der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis möglich ist und versuchen, schon frühestmöglich mit der Staatsanwaltschaft eine für sie tragbare Lösung zu erarbeiten.