Der Subventionsbetrug im Rahmen der Kurzarbeit aufgrund der Coronakrise
Corona hat uns alle fest im Griff. Vor allem hat es auch die Unternehmen im Griff. Dies betrifft nicht nur die Arbeitgeberseite, sondern auch die Arbeitnehmer, die zunehmend in Kurzarbeit treten müssen.
Neuester Tendenzen zeigen, dass Kurzarbeitergeld aufgrund der allgemein bekannten Krise vorschnell beantragt wird. Dabei wird häufig übersehen, dass es den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen kann, wenn die entsprechenden Sozialleistungen falsch beantragt werden.
Was ist das Kurzarbeitergeld?
Bereits die Wirtschaftskrise im Jahre 2008/2009 veranlasste den Staat, das Instrument des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes (KUG) einzusetzen. Dies dient dazu, dass Unternehmen einen Umsatzausfall kompensieren und Kündigungen vermeiden können.
Am 14.03.2020 trat das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Regelung für das Kurzarbeitergeld“ in Kraft, das es Unternehmen erleichtern soll, bereits rückwirkend zum 01.03.2020 Zugang zu diesem Instrument zu bekommen.
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass Kurzarbeitergeld nur dann beantragt werden kann, wenn 1/3 der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Das neu in Kraft getretene Gesetz hingegen bietet insoweit einige Erleichterungen:
So müssen lediglich 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein, ein negatives Arbeitszeitsaldo durch die Arbeitnehmer muss nicht mehr aufgebaut werden und auch Leiharbeitnehmer dürfen Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe.
Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruht, so etwa, wenn Lieferungen ausbleiben, die Produktion eingeschränkt wird oder auch der Betrieb aufgrund staatlich angeordneter Schutzmaßnahmen stillgelegt werden muss.
Kurzarbeitergeld steht dem Arbeitnehmer bis zu 12 Monate zu und bemisst sich am Nettoeinkommen. Es beträgt 60 % des letzten Nettogehalts bzw. 67 %, wenn im Haushalt ein Kind lebt.
Der Arbeitgeber stellt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Antrag bei der Agentur für Arbeit, in welchem er den Arbeitsausfall anzeigt und sodann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragt, welches er zuvor auslegen muss.
Die Strafbarkeit des Arbeitgebers
Liegen die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes, die in § 95 SGB III geregelt sind, nicht vor und beantragt der Arbeitgeber gleichwohl die entsprechende Subventionen, indem er unrichtige oder unvollständige Angaben macht, kann dies den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) verwirklichen.
Darüber hinaus kommt die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB in Betracht, wenn der Arbeitgeber falsche Angaben zum Arbeitsausfall macht.
Ob es sich bei Kurzarbeitergeld tatsächlich um eine Subvention handelt, ist jedoch nicht unstreitig, da es sich um eine Leistung handelt, die allein die Arbeitnehmer beanspruchen können. Umgekehrt darf natürlich auch nicht verkannt werden, dass das Kurzarbeitergeld erst gewährt wird, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Arbeitsausfall anzeigt. Ohne den Arbeitgeber könnte das Subventionsverfahren also nicht eingeleitet werden.
Hierauf wird es im Rahmen der Verteidigung maßgeblich ankommen, da der „einfache“ Betrug an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft ist als der Subventionsbetrug: Der „einfache“ Betrug verlangt Vorsatz und Schadenseintritt, während der Subventionsbetrug Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Tathandlung ausreichen lässt. Bei letzterem käme es also nicht auf den Eintritt eines Schadens an, sondern bereits die unrichtige oder unvollständige Antragstellung auf Kurzarbeitergeld wäre ausreichend, den Tatbestand zu erfüllen.
Wenn der Arbeitgeber es also unterlässt, ausreichenden Prüfungs-, Erkundigungs-, Informations-oder Aufsichtspflichten nachzukommen, so kann eine gewisse Gleichgültigkeit angenommen werden und der Tatbestand erfüllt sein.
Die Frage, ob ein Arbeitsausfall tatsächlich vorliegt, ist also mit einer besonderen Prüfung verbunden, die nicht pauschal mit ausbleibenden Aufträgen gerechtfertigt werden kann, sondern sorgfältig (z.B. durch Zeiterfassungsbögen) ermittelt und dargelegt werden muss. Auch muss besonders geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nicht auf andere Arbeitsplätze verwiesen werden kann. Auch muss sorgfältig beachtet werden, ob der Arbeitsausfall nicht durch Erholungsurlaub kompensiert werden kann.
Freilich darf dies nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer erst seinen ganzen Jahresurlaub aufgebraucht haben muss, bevor ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. So tendieren Stimmen nunmehr dazu, dass zumindest der Vorjahresurlaub eingebracht werden soll. Auch Zeitarbeitskonten sollen aufgebraucht werden.
Ferner muss der Arbeitgeber darauf achten, dass der Arbeitsausfall nur dann zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes berechtigt, wenn dieser tatsächlich auf Corona zurückzuführen ist und gleichzeitig damit gerechnet werden kann, dass nach Beseitigung der Krise die Arbeit wieder aufgenommen werden wird.
Strafbarkeit eines Unternehmens?
Das deutsche Strafrecht sieht eine Strafbarkeit des Unternehmens selbst nicht vor, sondern nur der Unternehmensverantwortlichen.
Gleichwohl droht dem Unternehmen im Falle eines Subventionsbetruges eine Geldbuße gemäß § 30 OWiG sowie die Einziehung des im Zusammenhang mit dem rechtswidrig beantragten und ausgezahlten Kurzarbeitergeldes.
Resume
Derzeit ist die Bundesagentur für Arbeit einer regelrechten Antragsflut in Bezug auf das Kurzarbeitergeld ausgesetzt, sodass die einzelnen Sachbearbeiter die Voraussetzungen häufig nicht bis ins einzelne Detail prüfen können und es zu einer „vorschnellen“ Auszahlung des Kurzarbeitergeldes kommt.
Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass es – sobald die Pandemie vorüber ist – zu nachträglichen Prüfungen kommt, sodass ein etwaiger Betrug auch später ans Licht kommen könnte.
Sollten Sie also Bedenken haben, ob das von Ihnen beantragte Kurzarbeitergeld möglicherweise strafrechtliche Relevanz mit sich bringen könnte oder die Strafverfolgungsbehörde bzw. die Bundesagentur für Arbeit diesbezüglich schon an Sie herangetreten ist, so zögern Sie keinesfalls, unverzüglich ihren Strafverteidiger aufzusuchen, da in diesem Stadium noch die Weichen gestellt werden können, das Verfahren gegen Sie einzustellen.