Die Strafbarkeit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Gerade in Zeiten des Internets und Social Media (Facebook, Twitter, et al.) stellt sich die Frage: „Mache ich mich strafbar, wenn ich ein Bild von einer anderen Person poste“. Die klare Antwort: „Das kommt darauf an…“.
Das Strafgesetzbuch stellt in § 201 a StGB die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Wann mache ich mich strafbar?
Grundsätzlich ist erforderlich, dass der Täter unbeobachtet Video- oder Bildaufnahmen innerhalb einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (Toilette, Umkleidekabine, Behandlungszimmer in einer Arztpraxis, sofern ein besonderer Sichtschutz gegeben ist und der Täter besondere Anstrengungen vornehmen muss, um diesen zu umgehen) einer anderen Person herstellt, gebraucht oder einer anderen Person zugänglich macht. Stets erforderlich ist aber, dass hierdurch der höchstpersönliche Lebensbereich des Opfers verletzt wird.
Grundsätzlich erforderlich ist, dass das Opfer einen Strafantrag stellt. Keine Anzeige, keine Strafe.
Zur-Schau-Stellung der Hilflosigkeit einer anderen Person
Eine verhältnismäßig junge Vorschrift sieht nunmehr auch vor, dass sich auch strafbar macht, wer die Hilflosigkeit einer Person auf einer Bildaufnahme zu Schau stellt.
Mit dieser Vorschrift (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist ein umfassender Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Bildaufnahmen, nunmehr auch außerhalb von Wohnungen oder sonstigen besonders geschützten Räumen beabsichtigt. Die Definition von „Hilflosigkeit“ ist weit gefasst. Nach der Gesetzesbegründung erfasst sie nämlich schon die betrunkene Person, die auf der Straße liegt oder das Opfer einer Gewalttat, das verletzt auf dem Boden liegt. Jedenfalls liegt Hilflosigkeit dann vor, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet (BGH, Beschluss vom 25.04.2017, Az.: 4 StR 244/16).
Aber auch hier ist es unerlässlich, dass der höchstpersönliche Lebensbereich der hilflosen Person verletzt ist.
Ferner ist ein „Zur-Schau-Stellen“ erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen. Diese Voraussetzung meint, dass es einer besonderen Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt bedarf, sodass die Hilflosigkeit für einen Betrachter allein aus dem Bildinhalt ersichtlich wird.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, die gibt es. § 201a Abs. 4 StGB sieht vor, dass der Tatbestand grundsätzlich Handlungen nicht umfasst, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgen. Hierbei handelt es sich um Dokumentationen, die beispielsweise der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen.