Das Gesetz schreibt in vielen Fällen Schriftform für die Einlegung eines Rechtsmittels vor. So etwa bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid.
Im stetigen Prozess der Digitalisierung stellt sich dabei die Frage, ob dies wohl noch zeitgemäß ist.
JA! schreit es vielfach in Rechtsprechung und Literatur.
Nunmehr hat das LG Hechingen dies endlich einmal verneint!
Im konkreten Fall wurde eine Beschwerde per JPG-Bilddatei im Anhang einer Mail eingelegt. Grundsätzlich sieht § 306 Abs. 1 StPO jedoch vor, dass Beschwerden schriftlich eingelegt werden müssen.
Für Telefaxe ist die Schriftform unstreitig gewahrt, wenn die entsprechenden Schriftstücke unterschrieben sind.
Nunmehr hat das Landgericht Hechingen zutreffend bejaht, dass einer, als Anhang zu einer E-Mail beigefügten Bilddatei, wenn diese eine unterschriebene Erklärung enthält, wohl kaum weniger Beweiswert zukommen kann, als einem Telefax.
Auch das AG Frankfurt a.M.