Die Situation

Ein Beschuldigter verursacht einen Verkehrsunfall und flüchtet, ohne den Geschädigten zu informieren. Gleichwohl wird der Unfallverursacher gesehen und ein Strafverfahren gegen ihn wegen „Unerlaubtem Entfernens vom Unfallort“ (= Fahrerflucht) eingeleitet. Das Gericht erlässt dann einen Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte Einspruch einlegt.

Nunmehr kann es aus prozesstaktischen Gründen erforderlich sein, den Einspruch wieder zurückzunehmen und die Strafe zu akzeptieren.

Allerdings führt dies immer wieder dazu, dass die Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz nunmehr ablehnt, weil sie mit der Rücknahme des Einspruchs ein Schuldanerkenntnis begründet und die Fahrerflucht eine Obliegenheitsverletzung darstelle.


Die Entscheidung

 NEIN! sagt das Amtsgericht Koblenz in einem Urteil vom 26.10.2021 (Az.: 144 C 126/21) und stellt klar, dass die Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz wegen der Einspruchsrücknahme nicht ablehnen darf, da die Rücknahme des Einspruchs gerade kein Schuldeingeständnis darstellt.

Es bleibt also dabei, dass die Versicherung nachweisen muss, dass der Fahrer den Unfall verursacht, wahrgenommen hat und ein nicht völlig unerheblicher Fremdschaden entstanden ist. In der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl liegt kein Schuldeingeständnis, denn die Rücknahme kann viele Gründe haben, die nicht notwendigerweise auf die Einräumung eines Verschuldens des Fahrers schließen lässt.