Haftung des Steuerberaters für Jahresabschluss unter Zugrundelegung von Fortführungswerten trotz Insolvenzreife der Gesellschaft.
Leitsätze des Gerichts:
1. Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder allsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird.
2. Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 26.01.2017 IX ZR 285/14 festgestellt, dass der mit dem Jahresabschluss für eine GmbH beauftragte Steuerberater verpflichtet ist zu prüfen, ob sich auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entstehen können.
3. Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht.
4. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. ( teilweise Aufgabe von BGH ZIP 2013,829 = WM 2013,802)