Handy & Co. im Straßenverkehr
-Eine Gesetzesänderung-
In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber im Gesetz ausdrücklich nur Mobiltelefone und Autotelefone benannt, deren Benutzung während der Fahrt verboten war, sofern diese hierzu aufgenommen oder gehalten werden mussten. Andere Geräte, etwa Netbooks, Diktiergeräte o.ä. waren im Gesetz hingegen nicht ausdrücklich erwähnt.
Dies hat sich am 19.10.2017 mit dem Inkrafttreten der Änderungen der Straßenverkehrsordnung grundlegend geändert.
1. Sinn und Zweck des Nutzungsverbotes
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, Unfälle zu vermeiden, die durch Ablenkung des Fahrers entstehen.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass dieser Sinn und Zweck nicht umfassend realisiert werden kann wenn lediglich die Benutzung von Handys und Autotelefonen während der Fahrt verboten ist, andere Geräte, deren Bedienung jedoch die gleiche Aufmerksamkeit erfordert, von der Regelung aber nicht umfasst werden. Mittlerweile hat der Gesetzgeber daher eine offene Regelung geschaffen, die es ermöglicht, auch künftige Entwicklungen in der Technik zu erfassen und unter diesen Tatbestand fallen zu lassen.
2. Kein generelles Verbot – Es gibt Ausnahmen
Was hingegen erlaubt ist, ist die Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, wenn dieses Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden muss und die Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erforderlich macht. So darf -vorausgesetzt das Gerät muss hierfür nicht aufgenommen oder gehalten werden- etwa die Sprachsteuerung sowie die Vorlesefunktion genutzt werden.
3. Welche Geräte sind verboten?
Mit der Gesetzesänderung dürfen also neben Handys auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung grundsätzlich nicht mehr beim Führen eines Fahrzeugs benutzt werden. Konkret gesagt handelt es sich hierbei um Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktionen oder Audiorecorder.
4. Welche „Strafen“ drohen?
Sollten Sie ein solches Gerät benutzen, so sieht das Gesetz eine Regelgeldbuße von 100 € sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister vor, wenn die Benutzung beim Führen eines Kfz erfolgt. Sollte hierbei eine Gefährdungssituation eintreten, so beträgt die Regelgeldbuße sogar 150 € sowie 1 Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister. Sollte es darüber hinaus zu Schäden kommen, so beträgt die Regelgeldbuße 200 €, 1 Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister.
5. Nicht nur die Bedienung im KfZ ist verboten
Aber nicht nur Nutzer von Kraftfahrzeugen werden mit dieser Vorschrift belangt. Auch Radfahrer riskieren eine Geldbuße: Die Regelgeldbuße für die Nutzung vorbeschriebener Geräte beträgt für Radfahrer 55 €.
6. Ab welchem Zeitpunkt darf das Gerät wieder uneingeschränkt bedient werden?
Uneingeschränkt nutzen dürfen Sie Ihr Gerät im KfZ nur dann, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Bitte beachten Sie, dass die Start-Stopp-Technologie kein vollständiges Ausschalten des Motors darstellt. Auch hier können Sie bei Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße belegt werden. Bei Elektrofahrzeugen beachten Sie bitte, dass das Ruhen des elektrischen Antriebs ebenfalls kein vollständiges Ausschalten des Motors darstellt.
7. Was können wir für Sie tun?
Sollten Sie bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder beim Fahrradfahren mit einem „verbotenen“ Gerät „erwischt“ worden sein, so zögern Sie nicht, Ihren Verteidiger zu Rate zu ziehen, da oftmals erhebliche Nachweisproblematiken hinsichtlich der Erfüllung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gegeben sind, sodass in einer Vielzahl der Fälle das Verfahren einzustellen ist oder in einem späteren Stadium Sie als Betroffener vom Vorwurf der Ordnungswidrigkeit freigesprochen werden müssen.
Zäh Rechtsanwälte
Alexander Wagner
Rechtsanwalt