Rechnung richtig erstellen
Immer wieder fordern Betriebsprüfer wegen Formfehlern der Rechnungen hohe Steuernachzahlungen. Zwar schlagen sich die Gerichte oft auf die Seite der Unternehmer, doch gehen diesen meist jahrelange Rechtsstreite voraus und in der Zwischenzeit hat der Unternehmer die Steuernachforderung zu bezahlen. Zusätzlich drohen hier Nachzahlungszinsen von 6 % im Jahr, die das Finanzamt in solchen Fällen berechnet.
Mangelhafte Rechnungsbelegung kann für Unternehmen existenzbedrohend sein, da die Betriebsprüfung oft Jahre später stattfindet.
Zwischenzeitlich hat das EuGH entschieden, dass auch während in einer laufenden Betriebsprüfung noch korrigierte (nunmehr richtige) Rechnungen auch für rückwirkende Zeiträume nachgereicht werden können.
Mit dieser Entscheidung wurde nicht nur klargestellt, dass Rechnungen berichtigt und korrigiert werden können, sondern auch die 6%igen Nachzahlungszinsen entfallen. (EuGH Az.: C-518/14)
Im Anschluss daran hat der BFH in seinem Verfahren Az: V R 26/15 im Dezember 2016 entschieden, dass korrigierte Rechnungen auch noch im Einspruchsverfahren nachgereicht werden können. Mit ihren Urteilen haben der EuGH und der BFH die Rechtslage für Unternehmen zwar deutlich verbessert, aber keinen Freibrief für fehlerhafte Rechnungen erteilt, da nicht alle Fehler auf den Rechnungen korrigierbar sind.
Unternehmen sollten Rechnungen deshalb auch in Zukunft direkt nach Eingang prüfen und bei Fehlern umgehend eine Korrektur einfordern.
Welche Angaben auf Rechnungen Voraussetzung sind:
- Adresse des Ausstellers
- Leistungsempfänger
- die Rechnungsnummer fortlaufend
- Zeitpunkt und Datum
- Leistungsbeschreibung
- Umsatzsteuer mit 7 oder 19 %; Ausnahme beim Reverse-Charge-Verfahren (siehe unten)
- Steuerfreiheit
- Steuernummer des leistenden Unternehmens
Bei den oben genannten Punkten sind durch den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und auch die Finanzverwaltung immer einige Besonderheiten zu beachten, weshalb sie Zäh Rechtsanwälte bei Erstellung einer ersten Rechnung gerne beraten oder zur Seite stehen.
Grundsätzliches zum Reverse-Charge-Verfahren
1. Prinzip: Das Reverse-Charge-Verfahren
Reverse Charge heißt „umgekehrte Verantwortung“ und bedeutet nichts anderes als das Anstelle des Unternehmens, das die Rechnung stellt nunmehr der Empfänger der Rechnung in die Pflicht kommt die Umsatzsteuer abzuführen. Er bekommt daher eine Rechnung, in der nur der Nettobetrag steht und muss dann selbst ausrechnen, wie viel Mehrwertsteuer fällig ist und diese dem Finanzamt melden.
2. Vorteil für das Finanzamt
Für das Finanzamt hat dies den Vorteil, dass nunmehr nur der Empfänger der Leistung und der Rechnung die Erstattung der Umsatzsteuer als Vorsteuer beantragen kann. Beim klassischen Verfahren besteht dagegen die Gefahr, dass der Fiskus leer ausgehen kann, da unter Umständen der Rechnungsempfänger zwar die Rechnung mit Steuer an den Geschäftspartner bezahlt und die Erstattung beantragt, obwohl der Rechnungsaussteller die Zahlung des Leistungsempfängers nicht an das Finanzamt meldet.
3. Auslandsgeschäfte
Insbesondere für Auslandsgeschäfte wurde das Reverse-Charge-Verfahren eingeführt, da das Risiko des Finanzamts, die jeweilige Vorsteuer aus den Rechnungen nicht zu erhalten dort als besonders hoch eingeschätzt wird. Gerade wenn deutsche Unternehmen Rechnungen von Dienstleistern aus dem Ausland erhalten, die ihre deutsche Steuerpflichten womöglich nicht so ernst nehmen.
4. Karussellgeschäfte
Ebenfalls sind oft umsatzintensive Branchen hiervon umfasst, die sehr hohe Umsatzsteuerbeträge ausweisen. Da hier in den vergangenen Jahren des öfters sogenannte Umsatzsteuerkarusselle konstruiert wurden, zum Beispiel im Handel mit Altmetall, Mobiltelefonen, CO2 Zertifikaten oder Stromhandel. Bei diesen umsatzintensiven Geschäften werden in der Regel nicht die Waren, sondern lediglich Rechnungen über mehrere Stationen gehandelt. In einer solchen Kette von Firmen befindet sich dann beispielsweise eine Firma, die zwar Vorsteuer geltend macht, jedoch keine USt. abführt.
5. Scheinfirmen
Ebenfalls wird das Reverse-Charge-Verfahren für Branchen angewendet, die anfällig sind für sog. Scheinfirmen, die Rechnungen über nie erbrachte Leistungen ausstellen und auf diese Weise Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge für die zahlende Firma fingieren.
Dies ist gerade in der Bau- und Gebäudereinigungsbranche verbreitet.- auch hier greift bei vielen Konstellationen das Reverse-Charge-Verfahren.