-Verminderte Schuldfähigkeit?-
Im Falle der Begehung einer Straftat nach übermäßigen Alkoholkonsum kann (aber muss nicht) ein Richter entscheiden, dass die Schuldfähigkeit eines Angeklagten vermindert ist und die Strafe demnach milder auszufallen hat.
Grundsätzlich gilt dies aber nicht, wenn der Täter sich bewusst betrunken hat und genau wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zur Begehung von Straftaten neigt. Jüngst hat der BGH aber entschieden, dass die Strafrahmenverschiebung aber auch dann versagt werden kann, wenn eine solche Risikoerhöhung nicht gegeben ist.
Letztlich hat die Entscheidung, ob Strafmilderung oder nicht, das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Gleichwohl muss das Gericht berücksichtigen, dass grundsätzlich eine Strafmilderung bei Begehung einer Straftat unter Alkoholeinfluss zu erfolgen hat und diese nur dann versagt werden darf, wenn straferhöhende Faktoren in der Tat oder der Täterpersönlichkeit festgestellt werden können. Das selbstverschuldete „sich-Betrinken“ aber stellt einen solch straferhöhenden Faktor dar, da es zu einer sog. Enthemmung (also Verminderung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie Verschlechterung von Körperbeherrschung und Reaktionsfähigkeit) führt. Wenn der Täter allerdings alkoholkrank ist oder eine Alkoholüberempfindlichkeit aufweist, kann ein straferhöhender Faktor aber nicht pauschal angenommen werden.
Letztendlich muss aber –trotz dieser BGH-Rechtsprechung- berücksichtigt werden, dass sich die erhöhte Gefahr im „sich-Betrinken“ dann auch in der konkreten Tat niederschlagen muss, um die Ansicht einer Versagung der Strafmilderung vertreten zu können, d.h. dem Täter muss im Zeitpunkt des „sich-Berauschens“ bewusst gewesen sein, dass er nach Alkoholkonsum zu Gewalttaten neigt.
Fazit:
Sollten Sie im Rausch früher bereits einmal straffällig geworden sein, so müssen Sie damit rechnen, dass Sie bei einer erneuten Strafbegehung im Rausch keine Strafmilderung mehr bekommen werden. Etwas anderes gilt, wenn Sie alkoholkrank oder übermäßig alkoholanfällig sind. Sollten Sie unter Alkoholeinfluss straffällig geworden sein, so zögern Sie keinesfalls, unverzüglich Ihren Strafverteidiger aufzusuchen. Dieser wird die konkreten Umstände eruieren und prüfen, ob aufgrund dieser Umstände eine Strafmilderung möglich ist und (erforderlichenfalls durch Stellung entsprechender Beweisanträge) darauf hinwirken, eine Strafmilderung für Sie zu erwirken.