Strafbarkeit wegen Infizierung mit Corona

Seit einigen Wochen gilt in Bayern wie auch in anderen Bundesländern eine Ausgangsbeschränkung. Auch Quarantänemaßnahmen werden regelmäßig ergriffen.

Nunmehr stellt sich die Frage, ob es eine Straftat (Körperverletzung) darstellt, wenn eine Corona-Infizierte Person gegen diese Anordnungen verstößt und einen Anderen infiziert.

Der Tatbestand der Körperverletzung

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Infizierung mit Corona stellt einen pathologischen Zustand dar, sodass der Körperverletzungserfolg eingetreten ist. Demnach wäre mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zu rechnen.

Nachweisproblematik

In aller Regel ist jedoch davon auszugehen, dass die Tat nicht ohne weiteres nachweisbar sein wird.

So muss bereits auf der Ebene der Tathandlung (z.B. Husten) festgestellt werden, dass diese Handlung an sich sicherlich nicht darauf schließen lässt, dass der Täter eine andere Person an der Gesundheit schädigen wollte.
Selbst bei absichtlichem Anhusten oder Anspucken wird im Hinblick auf den Taterfolg durch die Staatsanwaltschaft schwer der Nachweis geführt werden können, dass die Infizierung ausschließlich durch die Handlung des Täters hervorgerufen worden ist (Kausalität). Schließlich könnte sich das Opfer auch woanders angesteckt haben.

Besondere Formen

Die Tat kann grundsätzlich auch fahrlässig begangen werden. Aber auch hier werden sich erhebliche Nachweisproblematiken ergeben.
In besonders gravierenden Fällen kommt auch eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht.