Steuerrecht / Steuerstrafrecht
„Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht Steuern zu sparen“.
Rechtsanwalt Zäh vereint durch seine besondere Ausbildung als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht beide Rechtsgebiete in einer Person. So erkennt er sofort die straf- und steuerrechtlichen Aspekte eines Anfangsverdachts bzw. einer anlaufenden Ermittlung.
Er berät Sie bei:
- Vorbeugung und Vermeidung von Steuerstraftaten (Prävention)
- allen Themenbereichen der Selbstanzeige (siehe Schwerpunkt Selbstanzeige)
- Durchsuchung und Steuerfahndung
- Vertretung in Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Strafverfahren
- Vertretung im steuerrechtlichen Einspruchs- und Klageverfahren im Zusammenhang mit Steuerstrafverfolgung
Ihr Ansprechpartner im Steuerstrafrecht:
Rechtsanwalt Zäh
Rechtsanwältin Steiner
Unsere Fachanwälte begleiten Sie bei Betriebsprüfungen sowie in finanzgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten.
Steuerstrafverfahren
Im Steuerstrafverfahren hat es der Betroffene oft mit mehreren Ermittlungsbehörden zu tun. Je nach dem, um welche Ermittlungsbehörde es sich handelt, hat auch der Betroffene unterschiedliche Rechte und Pflichten.
Steuerstraftaten verfolgt in der Regel die Staatsanwaltschaft, die Finanzverwaltung selbst unter Mitwirkung der Steuerfahndung oder aber das Zollkriminalamt, dort unter Mitwirkung der Zollfahndung.
Unter besonderen Umständen im Sinne der Nr. 22 AStBV ist die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwingend notwendig.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) angeordnet werden,
- die Anordnung von Untersuchungshaft geboten erscheint,
- die Strafsache besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- der Beschuldigte noch andere, prozessuale selbständige Taten begangen hat und diese Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden (z.B. Urkundenfälschung durch Erstellen falscher Rechnungen zum Zwecke der Steuerhinterziehung)
- die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren geahndet werden kann,
- gegen Politiker, Diplomaten oder Angehörige ausländischer Streitkräfte ermittelt wird
oder
- ein Amtsträger in der Amtsverwaltung selbst der Beteiligung verdächtig ist.
Auch hat die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 2 Abgabenordnung (AO) ein sogenanntes Evokationsrecht. Das heißt, die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit an sich ziehen.
Die Buß-Strafsachenstelle (Bu-Stra des Finanzamts ist hierbei nach § 399 Abs. 1 AO beauftragt staatsanwaltliche Aufgaben wahrzunehmen. Die Bu-Stra ist somit eine Art Staatsanwaltschaft innerhalb der Finanzverwaltung.
Die Bu-Stra ist ermächtigt
- das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 a StPO (z.B. gegen Zahlung einer geeigneten Summe) einzustellen.
- von der Strafverfolgung gemäß § 153 b Abs. 1, § 398, § 398 AAO abzusehen.
- den Erlass eines Strafbefehls nach § 400 AO oder
- eine Geldstrafe zu verfügen.
Andernfalls werden die Akten der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 400 AS 2 AO vorgelegt.
Zuständigkeit der Zollfahndung:
Die Zollfahndung ist nach § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung für die Forschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig. Ist jedoch nicht berechtigt, selbstständig zu ermitteln, sondern nur Hilfsorgan des zuständigen Hauptzollamtes.
Eine Unterabteilung der Zollfahndung ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Schwarzarbeitsgesetz liegt die Hauptzuständigkeit für die Bekämpfung der Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung, die aus dem Personal der Bundesanstalt für Arbeit und der Zollbehörden die FKS bildet.