Corona-Soforthilfe und Subventionsbetrug

Corona hat das öffentliche Leben fest im Griff. Vor allem Unternehmen erreichen derzeit ihre finanzielle Belastungsgrenzen.
Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder sollen insbesondere mittelständische Unternehmen sowie Selbstständige vor der Pleite bewahren.
Zur Inanspruchnahme der Soforthilfe müssen Anträge ausgefüllt und die Angaben versichert werden.

Nicht selten werden hier -ob absichtlich oder nicht- falsche Angaben gemacht und Betrugstatbestände, insbesondere der des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB verwirklicht. In den nächsten Jahren werden die Behörden Datenabgleiche durchführen und die Angaben der Antragsteller verifizieren, sodass mit einer Flut von Strafanzeigen zu rechnen ist.

Was bedeutet Subventionsbetrug im Hinblick auf die Corona-Soforthilfepakete?

Unternehmen müssen bei der Antragstellung detaillierte Angaben zu bestehenden Liquiditätsengpässen machen. Dies wird nicht selten dazu genutzt, das finanzielle Engpässe, die bereits vor der Corona-Krise bestanden haben, nunmehr als Aufhänger für die Beantragung der Leistungen genutzt werden.

Im Rahmen des Antrages muss jedoch versichert werden, dass es vor der Pandemie keine solchen finanziellen Engpässe gab und die Soforthilfe hinreichende Aussicht zur finanziellen Verbesserungen bietet.
In diesem Zusammenhang müssen die Umsätze der letzten Monate wahrheitsgemäß angegeben werden.

Nunmehr sieht der Tatbestand des Subventionsbetruges folgende Regelung vor:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 264 Subventionsbetrug
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind (…)

Es ist also zu erkennen, dass nicht nur Falschangaben unter Strafe stehen, sondern auch unvollständige Angaben. Hier werden sich Unternehmer nicht selten in Versuchung sehen, gewisse Einnahmen bei der Antragstellung „einfach unter den Tisch fallen zu lassen“.
In subjektiver Hinsicht muss dies vorsätzlich erfolgt sein.

Aber auch leichtfertig kann der Tatbestand verwirklicht werden, was dazu führt, dass dem Antragsteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht auferlegt wird:

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Welche Strafen kommen in Betracht?

Sollte durch die unrichtigen oder vollständigen Angaben der Straftatbestand des § 264 StGB verwirklicht worden sein, so ist die Strafandrohung bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und bei Vorsatz Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Sollte ein besonders schwerer Fall im Betracht kommen, so etwa bei Handeln aus grobem Eigennutz oder durch Verfälschung von Belegen, so liegt die Strafandrohung bei Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe kommt hier nicht in Betracht.

Was wir für Sie tun können

Sollten die Behörden mit dem Vorwurf der Verwirklichung eines Subventionsbetruges an Sie herantreten oder Sie im Nachgang an die Antragstellung das Gefühl bekommen, nicht alles (richtig) erklärt zu haben, so steht eine Freiheitsstrafe im Raum, die möglicherweise nicht mehr bewährungsfähig ist.

In diesem Falle treten sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt an Ihren Strafverteidiger heran, sodass dieser mit allen strafprozessual zur Verfügung stehenden Maßnahmen die Entkräftung des Tatverdachts erwirken bzw. auf eine Einstellung aus Opportunitätsgründen hinwirken kann.

Unter gewissen Voraussetzungen kommt auch die Bestellung als Pflichtverteidiger in Betracht.

Zögern Sie nicht, auf uns zu zukommen, wenn Sie ein Unwohlsein in Bezug auf Ihren Subventionsantrag verspüren.