Als bereits kurz nach Beginn der Corona-Pandemie die Wissenschaft in Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie die ersten Schnelltests entwickelte, schien dies ein Baustein auf dem Weg zur Verhinderung von Lockdowns und zur Normalisierung des Alltags zu sein.

Was fehlte, waren Stellen, die zuverlässig und mit dem notwendigen Know-how die Schnelltests durchführen konnten. Spätestens mit der Einführung der Testpflicht in Restaurants, Altenheimen, Krankenhäusern und dergleichen, bewarb der Gesetzgeber und ihm nachfolgend die Gemeinden sowie die Kassenärztliche Vereinigung (KVB) den Betrieb von Testzentren durch private Leistungserbringer und Apotheken. Die Genehmigungen bzw. Beauftragungen wurden dementsprechend unkompliziert und schnell erteilt, war man doch auf die Hilfe von Testzentren und Apotheken angewiesen, um der Allgemeinheit eine Normalisierung ihres Alltags zu ermöglichen.

Nun, nachdem die Testungen durch die Testzentren und Apotheken erbracht wurden und die Abrechnungen der gesetzlich vereinbarten Vergütungen anstehen, zeigen sich die Abrechnungsstellen weit aus weniger unkompliziert und entgegenkommend als dies bei der Eröffnung der Testzentren der Fall war.

Das dazu nötige Werkzeug hat ihnen der Gesetzgeber mit der Kodifizierung des § 7a Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 5 Corona-Testverordnung (TestV) an die Hand gegeben. Hinter diesen Regelungen, die die ursprüngliche TestV nicht vorsah und die erst mit der 4. Änderung der TestV eingeführt wurde, verbirgt sich neben einigen enumerativ, aber nicht abschließend aufgezählten Dokumentationspflichten auch die Befugnis der KVB, selbst bei anlassunabhängigen Abrechnungsprüfungen, die beantragten Auszahlungen vorerst auszusetzen.

Wie sich nun in der Praxis zeigt, neigt die abrechnende KVB dazu, von diesem Instrumentarium rege Gebrauch zu machen und einerseits die Dokumentationspflichten überbordend zu prüfen und andererseits bei kleinsten Verstößen zunächst die Auszahlungen auszusetzen und anschließend die beantragten Vergütungen gänzlich abzulehnen.

Dieses Vorgehen ist aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich, da die Dokumentationspflichten keinem Selbstzweck dienen dürfen, sondern nur tatsächlich durchgeführte Corona-Testungen nachweisen sollten. Dennoch dienen Verstöße gegen die Dokumentationspflichten der Abrechnungsstelle als gerne gesehener Vorwand, um Vergütungen nicht auszahlen zu müssen.

Um der KVB keinen Grund zu liefern, eine umfassende Abrechnungsprüfung durchzuführen oder gar die beantragten Vergütungen abzulehnen, gilt es im Vorhinein die gesetzlich vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Hierzu beraten wir Sie gerne!

Sollten Sie, egal ob als Betreiber eines Testzentrums oder als Apotheker feststellen, Verstöße gegen die Dokumentationspflichten begangen zu haben, obgleich eine Abrechnungsprüfung noch nicht eingeleitet ist, melden Sie sich schnellstmöglich, um Versäumnisse nachzuholen oder eine evtl. Abrechnungsprüfung vorzubereiten.

Wenn die Abrechnungsstelle hingegen beantragte Vergütungen schon abgelehnt hat, gilt es die Fristen zur Einlegung von Widerspruch oder Klage gegen die Abrechnungsbescheide zu wahren. Die erforderlichen Rechtsmittel legen wir für Sie gerne ein und führen die entsprechenden Verfahren!