Das Fahrverbot und seine Umgehungsmöglichkeiten

Häufig weisen Bußgeldbescheide neben enormen Geldbußen auch Fahrverbote aus. Für die betroffenen Führerscheininhaber hat dies oftmals gravierende Folgen, bis hin zur Existenzvernichtung.

Der folgende Beitrag soll aufzeigen, mit welchen Mitteln und auf welchen Wegen ein Fahrverbot abgewendet werden kann.

Wann droht ein Fahrverbot?

a.) Gemäß § 25 StVG kann ein Fahrverbot dann verhängt werden, wenn ein Fahrverstoß begangen wurde, für den eine Geldbuße festgesetzt wurde. In diesem Fall stellt das Fahrverbot eine Nebenfolge neben der Geldbuße dar und wird im Rahmen des Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde bzw. im Falle einer Bußgeldentscheidung durch das Gericht angeordnet. Das Fahrverbot kann in diesem Fall 1-3 Monate betragen.

b.) Daneben regelt § 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung verschiedene sogenannte Regelfahrverbote.

Beispiele:

-Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h innerorts und über 40 km/h außerorts
-Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille
-Rotlichtverstöße mit Unfall oder bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase
-Fahrten unter Einfluss berauschender Mittel

c.) Auch das Strafgesetzbuch regelt Fahrverbote (§ 44 StGB). Hier kann das Gericht neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe, die es aufgrund einer Straftat verhängt, ein Fahrverbot als Nebenstrafe anordnen. Dieses Fahrverbot kann für die Dauer von 1-3 Monaten angeordnet werden.

Wann beginnt das Fahrverbot?

Sobald eine Entscheidung (Bußgeldbescheid oder Urteil) rechtskräftig ist, beginnt das Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2 StVG.
Ein Bußgeldbescheid wird 2 Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig, wenn hiergegen kein Einspruch eingelegt wird.
Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn hiergegen keine Berufung bzw. Rechtsbeschwerde innerhalb von 1 Woche eingelegt wird.

Sobald das Fahrverbot rechtskräftig ist, ist das Führen eines Kraftfahrzeugs strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG).

Allerdings gibt es eine Ausnahme, welche in § 25 Abs. 2a StVG geregelt wird: Demnach kann ein Kraftfahrzeugführer, gegen den in den letzten 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist, den Beginn des Fahrverbotes um 4 Monate ab Eintritt der Rechtskraft herauszögern.
Es besteht hierbei also die Möglichkeit, die Zeit des Fahrverbots besser zu organisieren, insbesondere hinsichtlich alternativer Verkehrsmittel, Mitfahrgelegenheiten, Urlaub, …

Wie wird das Fahrverbot praktisch umgesetzt?

Das Fahrverbot wird angetreten, indem der Führerschein bei der zuständigen Behörde, nämlich derjenigen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, abgegeben wird. Dies ist entweder die Bußgeldstelle oder bei einer gerichtlichen Entscheidung die Staatsanwaltschaft.

Wird der Führerschein nicht freiwillig abgegeben, so erfolgt eine Beschlagnahme.

Nach Ablauf des Fahrverbots kann der Führerschein bei der gleichen Stelle wieder abgeholt werden. Allerdings wird er auch sehr häufig von der Behörde vor Ablauf des Fahrverbots per Post übersandt. Aber Vorsicht: in letzterem Fall darf auch erst nach Ablauf des Fahrverbots wieder gefahren werden. Andernfalls macht man sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Darf ich mit meinem ausländischen Führerschein oder im Ausland trotz Fahrverbot noch fahren?

§ 25 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 StVG regeln, dass für die Dauer des Fahrverbots von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Bei allen anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot in diesen Führerscheinen vermerkt.

Grundsätzlich entfaltet ein Fahrverbot seine Wirkung nur im Inland. Aber Vorsicht: Möglicherweise sieht eine ausländische Regelung vor Ort eine Strafbarkeit vor, wenn in Deutschland ein Fahrverbot besteht und trotz dieses Fahrverbots im Ausland ein Fahrzeug geführt wird.

Wie kann das Fahrverbot umgangen werden?

a.) Umwandlung des Fahrverbots in ein Bußgeld

§ 4 Abs. 4 BKatV sieht vor, dass von einem Regelfahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden kann und statt des Fahrverbots die Geldbuße angemessen (meistens Verdopplung) erhöht wird. Bei Vorhandensein von Voreintragungen oder Verstößen im Zusammenhang mit berauschenden Mitteln ist diese Umgehung in der Praxis in aller Regel jedoch nicht möglich.
Hauptargument für die Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße stellt die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz dar. Die entsprechenden Nachweise müssen durch den Betroffenen erbracht werden.

b.) Aufteilung des Fahrverbots

Es ist nicht möglich, das Fahrverbot in mehrere Etappen aufzuteilen. Auch nicht innerhalb der 4-Monatsfrist. Hier kann zwar der Beginn des Fahrverbots frei gewählt werden. Dann muss es jedoch zusammenhängend genommen werden. Dies hat nicht zuletzt auch den Grund, dass der Verwaltungsaufwand bei einer Aufteilung unverhältnismäßig hoch wäre.

Was wir für Sie tun können:

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, so zögern Sie keinesfalls, uns zu kontaktieren. Wir beantragen Akteneinsicht bei der Behörde und prüfen, ob das Verhalten, das Ihnen im Bußgeldbescheid vorgeworfen wird auch tatsächlich nachweisbar ist. Gegebenenfalls werden wir alles tun, um zumindest ein Fahrverbot von Ihnen abzuwenden.